Urlaub und Überstunden – Worauf man achten muss 

Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, darf man seine Überstunden abbauen – „Freizeitausgleich“ heißt das im Juristendeutsch. Allerdings: Wann man den Freizeitausgleich nimmt, kann man nicht in jedem Unternehmen alleine entscheiden, denn das kann auch der Chef bestimmen. Man kann sich die Überstunden auch auszahlen lassen, darauf hat man jedoch keinen Rechtsanspruch.

Überstunden sind aber nicht unbegrenzt „haltbar“. Nach den gesetzlichen Verjährungsfristen verfallen sie nach drei Jahren. Da gilt aber nur dann, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Man muss sich also erkundigen, welche Regelung im Betrieb gilt. Urlaubsanspruch verfällt viel schneller als Überstunden. Bereits am 1. April sind nach den gesetzlichen Regelungen alle Urlaubstage des Vorjahres gestrichen.

In manchen Unternehmen muss der Urlaub sogar bis zum Jahresende genommen werden. Wer seinen Urlaub nicht rechtzeitig nimmt, muss mit dem Arbeitgeber verhandeln, damit der Anspruch ausgezahlt wird oder der Resturlaub ausnahmsweise später angetreten werden kann.

Quelle: Im Beruf neu B1+/B2

Zuletzt geändert: Mittwoch, 7. April 2021, 09:27